Mustersatzung des VCD KV FFB-STA

Muster Stellplatzsatzung des VCD Kreisverband FFB-STA e.V.

Die folgende Mustersatzung stellt eine Best Practice Zusammenstellung aus Bestandteilen real existierender Stellplatzsatzungen im Münchner Umland dar, soll Orientierung stiften und kann ganz oder in Teilen frei weiterverwendet werden:

Satzung der Gemeinde zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

vom [Tag].[Monat] .[Jahr].

Die [Stadt|Gemeinde] erlässt aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt im gesamten Gemeindegebiet für die Herstellung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne der Satzung sind Garagen, Carports und sonstige Stellplatzflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Abstellplätze für Fahrräder sind Fahrradkeller, Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.

§ 3 Herstellungspflicht für Stellplätze

Bei der Errichtung von baulichen Anlagen oder anderen Anlagen sowie bei der Nutzungsänderung oder wesentlichen Änderung solcher Anlagen, bei denen regelmäßiger Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kfz und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten; sie dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden.

§ 4 Anzahl der Stellplätze

(1) Ergibt sich im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens die Notwendigkeit, Stellplätze nachzuweisen, ist deren Anzahl anhand der in Anlage 1+2 beigefügten Richtzahlenliste zu ermitteln.

(2) Dabei sind die erforderlichen Stellplatzzahlen auf zwei Stellen hinter dem Komma zu berechnen und anschließend nach möglicher Ermäßigung oder Erhöhung entsprechend § 5 durch arithmetische Auf- bzw. Abrundung als ganze Zahl festzusetzen.

(3) Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in der Richtzahlenliste nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

(4) Anstelle von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge können jeweils fünf zusätzliche Abstellplätze für Fahrräder nachgewiesen werden, wenn sie so angelegt werden, dass eine einfache Umgestaltung in Kfz Stellplätze bei baulicher oder Nutzungsänderung möglich ist und damit keine Zweckentfremdung gemäß §3 vorliegt.

(5) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzer mit unterschiedlichen Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Stellplatz-Doppel- oder -Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine oder nur geringfügige Überschneidungen der Stellplatzbenutzung auftreten und keine negativen
Auswirkungen auf die Verkehrssverhältnisse in der Umgebung zu erwarten sind.

§ 5 Ermäßigung der Anzahl erforderlicher Stellplätze

(1) Im Bereich der Ermäßigungszone I (Anlage 3) ist wegen der dort gegebenen guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge um 60 % zu verringern.

(2) Im Bereich der Ermäßigungszone II (Anlage 3) ist wegen der dort gegebenen guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge um 30 % zu verringern.

(3) Der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge wird für den öffentlich geförderten Wohnungsbau um 30 % verringert, sofern nicht eine Reduzierung nach Absatz 1 anwendbar ist.

(4) Der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge kann gegen Nachweis eines geeigneten Mobilitätskonzeptes um 70 % verringert werden.

§ 6 Herstellung von Stellplätzen außerhalb des Baugrundstücks

(1) Die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks (in einem Radius von nicht mehr als 600 m) ist zulässig, wenn das Grundstück dafür geeignet ist und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich durch Grunddienstbarkeit gesichert ist.

(2) Abstellplätze für Fahrräder sollen auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, können sie auf einem Grundstück in unmittelbarer Nähe nachgewiesen werden.

(3) Als Herstellung auf einem anderen Grundstück ist auch die Beteiligung an einer vorhandenen Anlage zu verstehen, wenn diese die in Abs. 1 bzw. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt.

§ 7 Ablösung der Stellplatzpflicht

(1) Eine Ablösung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge ist möglich, wenn die erforderlichen Stellplätze weder auf dem Baugrundstück, noch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe hergestellt werden können. Eine Ablösung für Fahrradabstellplätze ist nicht möglich.

(2) Der Ablösebetrag für einen Kraftfahrzeugstellplatz beträgt

  • in der Zone I (Anlage 3): 5 000 €
  • in der Zone II (Anlage 3): 10 000 €
  • im restlichen Gemeindegebiet: 15 000 €

(3) Ablösebeträge werden gemäß Art. 47 Abs. 4 BayBO für Maßnahmen zur Entlastung der Straßen von ruhendem Kraftfahrzeugverkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs, verwendet.

§ 8 Gestaltung der Stellplätze

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Im Einzelnen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in ihrer gültigen Fassung, soweit sich durch andere Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

(2) Abstellplätze für Fahrräder müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Ein Fahrradabstellplatz muss bei ebenerdiger Aufstellung mindestens 1,90 m lang und 0,70 m breit sein. Bei höhenversetzter Anordnung genügt
eine Breite von 0,50 m. Für Verkaufsstätten sind Abstellplätze mit ebenerdiger Aufstellung anzulegen.

(3) In Wohngebäuden ist nach jedem fünften, bei gewerblicher Nutzung nach jedem zehnten Fahrradabstellplatz ein mindestens 1,10 m breiter Zwischenraum ohne Fahrradhalter für Fahrradanhänger vorzusehen.

(4) Abstellplätze für Fahrräder sind mit Fahrradhaltern nach DIN 79008 Teil 1 ‚Stationäre Fahrradparksysteme‘ und zweckmäßiger Beleuchtung auszurüsten; sie sollen überdacht bzw. in Gebäuden errichtet werden, wenn sie zum längerfristigen Abstellen (ab zwei Stunden) vorgesehen sind. Für Wohnungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind gemäß Art. 46 Abs. 2 BayBO Abstellräume für Fahrräder erforderlich.

(5) Abstellplätze für Fahrräder sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen leicht und verkehrssicher erreichbar und gut zugänglich sein; sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Vorhabens angeordnet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Ausnahme des §4 (4) ist sie nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.

[Ort] , den [Tag].[Monat].[Jahr]

[Stadt|Gemeinde]


Vorname Nachname
Erste/r Bürgermeister/in

Anlagen