Vision Zero nun in der VwV zur StVO
Beschluss des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1006. Sitzung am 25. Juni 2021 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 – neu – (Randnummer 1 Satz 2 und 3 – neu – VwV zu § 1 StVO)
In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:
‚01. In der Verwaltungsvorschrift „Zu § 1 Grundregeln“ werden der Nummer I folgende Sätze angefügt:
„Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „VisionZero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personen-schäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.“
Leider wirkt die Vision Zero sich in unserem Landkreis so aus, dass entlang klassifizierter Straßen Leitplanken Querung und Übersicht verhindern, damit den Kraftfahrenden eine gewisse Autoscootersicherheit gewährt wid.
Z. B. Traubing, Maxhofkreisel, WU (alle) Was für Radfahrende und Fußgänger lästig ist, kann für Motorradler tödlich sein, aber das sind ja nicht so viele.
Ja, Vision Zero lässt als abstraktes Ziel natürlich Interpretationsspielraum, siehe die jüngste Pressemeldung des DVR in Verbindung mit den schwerwiegenden Folgen von Baum-Kollisionen an Landstraßen. Bezogen auf die Unfallstatistik sind Leitplanken vermutlich eine wirksame Maßnahme. Bezogen auf die Mobilitätskultur fördern Leitplanken aber den Tunnelblick durch die Windschutzscheibe, den Eindruck einer exklusiven Kfz-Verkehrsfläche und die Trennung bestehender, kreuzender Rad- und Fußwege, so wie in Mamhofen um nur ein Beispiel zu nennen. Für uns bedeutet Vision Zero ein besseres und sichereres Miteinander, und der Schlüssel dazu ist meist die Redzuierung der Geschwindigkeit.