Provisorische Lösung im Mühltal in Aussicht

Ein Gutachten bestätigt unsere Einwände bezüglich der Gefährdungslage an der alten Mühle im Würmtal, deshalb hat das Staatliche Bauamt in Weilheim nun eine provisorische Lösung erarbeitet, die unserer Ursprungsforderung aus 2022 relativ nahe kommt.

Möglicherweise ist es auch ein erstes Beispiel, in dem das Bayerische Radgesetz eine Wirkung entfaltet, denn die neue Verteilung von Verkehrsflächen ist dort in Artikel 5 ermöglicht, wenn dies dem Ziel der Verkehrssicherheit aus Artikel 10 dient.

Presseberichterstattung siehe

Der geplante Fußweg sollte zur Mitbenutzung mit Zusatzkennzeichen „Radverkehr frei“ allerdings für Radfahrende geöffnet werden, damit auch Radfahrende den Weg in Schrittgeschwindigkeit mitbenutzen dürfen.

Radfahrende, die schneller fahren wollen können eigenverantwortlich auf die Staatsstraße ausweichen. Das wäre eine fahrradfreundliche Lösung, die auch den Belangen von Zu-Fuß-Gehenden gerecht wird.

Damit wäre eine unserer Kernforderungen aus 2022 für diese Gefahrenstelle tatsächlich umgesetzt.

Mobilitätswoche 16.9. bis 22.09.24 in Fürstenfeldbruck – Thema 2024: Shared Public Space

Mobilitätswoche 16.9. bis 22.09.24 in Fürstenfeldbruck – Thema 2024: Shared Public Space

wie seit einigen Jahren üblich, finden auch in diesem Jahr rund um die europäische Mobilitätswoche in der Stadt Fürstenfeldbruck, und im Landkreis Fürstenfeldbruck, viele begleitende Veranstaltungen statt.

1. In der Stadt ist der Auftakt schon etwas früher, nämlich am Wochenende davor und beginnt mit dem Aumühlenfest am 15.9. (Findet bei jedem Wetter statt!)
https://www.stadtbibliothek-fuerstenfeldbruck.de/ffb-stadtbibliothek/web.nsf/id/li_domocsbnma.html

2. zudem gibt es auch schon am 15.09. die ADFC Radltour „ZUR HEIDEBLÜTE INS HASPELMOOR“
10–17 Uhr, Treffpunkt: Schöngeisinger Straße 22


3. Besonders erwähnt sei noch am Mittwoch, den 18.09., der CARSHARING-INFORMATIONSABEND, um 19–20.30 Uhr, Gretl-Bauer-Volkshochschule, Niederbronnerweg 5


4. Zum Abschluss am 22.09. dann den AUTOFREIEN SONNTAG mit vielen Veranstaltungen im gesamten Landkreis:
https://autofreier-sonntag.bayern



Eine Übersicht der Veranstaltungen in der Stadt finden Sie unter:
https://www.fuerstenfeldbruck.de/ffb/web.nsf/gfx/37E5532C6D761A3BC1258B86004858E0/$file/Programm_Mobilit%C3%A4swoche+Autofreier%20Sonntag_F%C3%BCrstenfeldbruck.pdf

Pressemeldung zur Gefahrenstelle im Mühltal

Nachem der Fußweg an der alten Mühle im Mühltal im Juni 2024 erneut gesperrt wurde, siehe

haben ADFC und VCD am 5. September 2024 diese gemeinsame Pressemeldung veröffentlicht:

Rad- und Fußverkehr Mühlthal: gefährliche Stagnation

Entlang der Würm führt durch das Mühlthal eine bei Radlern + Fußgängern sehr beliebte Ausflugsroute. An der Alten Mühle hat der Würmtalzweckverband vor einem halben Jahr den seitliche Weg auf ca. 100m gesperrt. Radler + Fußgänger müssen seitdem die Fahrbahn nutzen – trotz Tempo 50 und Warnschildern gefährlich – besonders der Kurven wegen !
Laut bisheriger Presse geht es bei den Lösungsideen immer wieder vor und zurück (Knackpunkt: Verkehrssicherungspflicht). Eine zwischenzeitliche Teil-Öffnung des Weges wurde inzwischen wieder zurückgenommen.

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club (ADFC) Kreisverband Starnberg, und Verkehrsclub Deutschland (VCD) Kreisverband FFB-STA fordern das für die Straße zuständige Staatliche Bauamt Weilheim sowie den Eigentümer des Gehwegs
Würmtalzweckverband (WZV) auf, die rechtlichen und baulichen Fragen, die einer Wiedereröffnung des derzeit fehlenden seitlichen Wegstückes noch entgegenstehen, zügig zu klären.

Der VCD Kreisverband FFB-STA fordert, bis eine dauerhafte Lösung gefunden ist, einen geschützten Bereich für Radfahrer und Fußgänger auf der Fahrbahn einzurichten, wie dies der Artikel 5 des Bay. Radgesetzes grundsätzlich ermöglicht.

Auch der Baustellenleitfaden der AGFK Bayern sieht diese Möglichkeit vor.

Das Bayerische Radgesetz, das 2023 in Kraft trat, betont in Artikel 10 die Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs – hier kann sich das Gesetz bewähren !


Die Vorgeschichte reicht bereits bis 2022 zurück:

Bundesrat beschließt am 05.07.2024 die Änderung der StVO

Nachfolgend zur Änderung des StVG wurde am 05.07.2024 die StVO geändert. In der Beschlussfassung sind vor allem Änderungen, die dem normalen Verkehrsteilnehmer nicht oder nur indirekt betreffen.

https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/24/1046/50.html;jsessionid=B4C48A580D742699FE905F9C236E9618.live241?nn=4352768#top-50

Eine Ausnahme, die sich an die Verkehrsteilnehmer direkt wendet, ist in Anlage 2, zum Verkehrszeichen 240: „gemeinsamer Gemeinsamer Geh- und Radweg“:
Im Gegensatz zur vorherigen Version wird nun auch für dem Radverkehr eine an den Fußverkehr angepasste Geschwindigkeit vorgeschrieben wenn nötig. Der Radverkehr verliert damit die Sonderstellung auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg, auch wenn es für rücksichtsvolle Radfahrer schon bisher selbstverständlich war. Dieses bedeutet aber auch, dass es damit für StVB eine größere Hürde geben sollte, die meist wenig sinnvolle gemeinsame Verkehrsführung anzuordnen.

Zu den wichtigen Änderungen gehört die Anpassungen von §45. Als erstes wird damit den Straßenverkehrsbehörden die Ermächtigung für die nun im StVG erweiterten Möglichkeiten des Klima- und Gesundheitsschutz gegeben. Dem Bundesrat war aber wichtig zu betonen, das Anordnungen nicht auf Kosten der Sicherheit im Straßenverkehr gehen dürfen, was mit einer entsprechenden Umformulierung erreicht werden soll.
Dazu werden die Ausnahmen in (9) für die Anordnung von Tempo 30 um die „Einrichtungen
für Menschen mit Behinderungen“ erweitert. Auch können nun einzelne T20-Abschitte zusammengefasst werden in eine durchgängige Tempobeschränkung, wenn diese kurz aufeinander folgen.

Der Bundesrat hat am Ende der Beschlussfassung einige wichtige Anmerkungen und Hinweise gegeben. Dazu zählt in der nächsten StVO-Änderung das Ziel „Vision Zero“ aufzunehmen.
Und der Bundesrat möchte den Fußverkehr generell stärken. Es wird z. B. eine Erleichterung begrüßt, um einen Fußgänger-Überweg (umgangssprachlich Zebrastreifen) einrichten zu können. Dies würde Bayern besonders betreffen, das StMB hat dies aktuell möglichst schwierig gemacht.
Dazu gibt die Bundesrat der Regierung die Aufgabe, die VwV zur StVO entsprechend den Änderungen (zügig) anzupassen. Da die VwV den Verwaltungen die Art der Ausführung und Grenzen definiert, wird dies vielleicht der interessanteste Schritt der 3-stufigen Änderung sein.