Satzung des Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Fürstenfeldbruck-Starnberg e. V.

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verkehrsclub Deutschland Kreisverband Fürstenfeldbruck-Starnberg e. V.“ abgekürzt: „VCD Kreisverband FFB-STA“

(2) Er hat seinen Sitz in Gauting und ist in das Vereinsregister unter VR 40851 beim Amtsgericht München eingetragen.

(3) Das Vereinsgebiet umfasst folgende Gebietskörperschaften: Landkreis Fürstenfeldbruck und Landkreis Starnberg.

(4) Der Verein ist eine Gliederung des „Verkehrsclub Deutschland e. V.“ (VCD) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Er vertritt die Mitglieder, Ziele und Aufgaben des VCD Bundesverbands auf der Gliederungsebene.

(5) Das Logo des Vereins richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des VCD Bundesverbands.

(6) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) durch die Förderung des Umweltschutzes und die Förderung der Unfallverhütung.

(2) Der Verein tritt ein für ein menschen — und umweltverträgliches Verkehrswesen. Zu seinen Aufgaben gehört die Interessenvertretung von Fußgängern/innen, Radfahrern/innen, Benutzer/innen öffentlicher Verkehrsmittel sowie umweltbe­wussten Autofahrer/innen und Motorradfahrer/innen.

Der Verein setzt sich besonders ein für:

  1. die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen
  2. die Sicherheit und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer/innen unter beson­derer Berücksichtigung von Kindern, älteren Menschen und Behinderten
  3. die sparsame Verwendung von Energie, Raum und Rohstoffen
  4. die Verminderung der Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen, Schmutz und Schadstoffeden
  5. den Vorrang von umweltverträglichen Verkehrsmitteln im Personenverkehr (z.B. Fahrrad und öffentliche Verkehrsmittel) und im Güterverkehr
  6. eine fußgängerfreundliche Verkehrspolitik und –planung
  7. den Erhalt und die Schaffung verkehrsarmer Räume und Siedlungsstruktu­ren
  8. den Schutz der Natur und der Kulturgüter vor schädlichen Verkehrsauswir­kungen;
  9. den Schutz der Landschaft vor weiterem Straßenbau
  10. eine Förderung umweltschonender und sozialverträglicher Geschwindig­keiten.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für Ver­kehrsteilnehmer/innen, Planer/innen, Politiker/ innen und Vereinsmitglie­der
  2. Beratung von Verkehrsteilnehmer/innen über die Nutzung und Verwendung ge­eigneter Verkehrsmittel
  3. Verbraucherberatung auf dem Gebiet des Verkehrsverhalten
  4. Verkehrsaufklärung und -erziehung zur Förderung eines sozial- und um­weltverträglichen Verkehrsverhaltens
  5. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen
  6. Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben
  7. Mitwirkung bei Planungsverfahren für Verkehrsprojekte und bei gesetzgeberischen  Vorhaben, auch im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Der Verein unterstützt den VCD Bundesverband aktiv bei der Durchführung von Aktionen und Kampagnen.

(5) Zur Durchsetzung seiner Ziele kann der Verein mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten.

§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins  keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins ist jede natürliche und juristische Person,

  1. die als Mitglied im Verkehrsclub Deutschland (VCD e.V.) geführt wird und
  2. deren Wohnsitz im Gebiet des Vereins liegt.

(2) Der Verein überträgt die Mitgliederverwaltung, einschließlich der Aufnahme, dem Ausschluss und der Kündigung eines Mitglieds auf den VCD Bundesverband.

(3) Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Finanzielle Zuweisungen durch den VCD Bundesverband oder den übergeordneten Landesverband sind in der Satzung und der Finanzordnung des VCD Bundesverbands verbindlich geregelt. Sie müssen für die satzungsmäßigen Ziele verwandt werden.

§5 Stimmrecht, Beschlussfassung

(1) Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme und gleiches Stimmrecht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Eine Vertretung einer juristi­schen Person als Mitglied muss durch eine schriftliche Vollmacht angezeigt wer­den.

(3) Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung bestimmen etwas anderes. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Die gewählten Organmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis wahr, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Vollversammlung der Mitglieder der Gliederung. Sie ist das oberste Organ des Vereins und zuständig für:

  1. die Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme (siehe Satzung BV)
  2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes;
  3. die Beschlussfassung zu Anträgen
  4. die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer/innen;
  5. die Verabschiedung des Haushaltsplanes
  6. die Änderung der Satzung
  7. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Termin, der Ta­gungsort und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich
– per Brief oder in der Mitgliederzeitschrift fairkehr – bekannt zu geben. Der Vorstand des übergeordneten Landesverbands ist zur Mitgliederversammlung einzuladen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von acht Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe be­antragen.

(4) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich ein­gegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Anträge nur berücksichtigt wer­den, wenn sie mindestens von zehn anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind und ihre Behandlung von der Mehrheit der Versammlung nicht abgelehnt wird.

(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies ein Mitglied verlangt. Eine Listenwahl für die Wahl der Vorstandsmit­glieder ist unzulässig.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung.

(7) Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Auf Beschluss der Versammlung kön­nen bestimmte Punkte in einem nicht öffentlichen Teil abgehandelt werden.

(8) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist dem Vorstand des übergeordneten Landesverbands  zur Kenntnis zu geben.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind jeder allein vertretungsberechtigt
  2. maximal sieben weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstands­mitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vor­standes anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Dem Vor­stand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus for­malen Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeits-, des Vereinsrechtes, sowie redaktionelle Änderungen und zwingende Satzungsvorschriften, die durch die Satzung des VCD Bundesverbands verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Änderungen bedürfen gemäß § 9 (2) dieser Satzung der Zustimmung des Vorstands des übergeordneten Landesverbands. Die Änderungen müssen der Mitglie­derversammlung mitgeteilt werden.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung des Vorstands des übergeordneten Landesverbands.

(3) Diese Satzung ist zu ändern, wenn dies durch eine Änderung der Satzung des VCD Bundesverbands erfor­derlich wird.

(4) Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter/in und der/ dem Protokollführer/in zu unterzeichnen sind.

(5) Bei Auflösung oder Aberkennung des Rechts zur Namensführung durch den Bundes- oder Landesverband ist das Vermögen dem Bundes-, gegebenenfalls dem Landesverband im Sinne der Richtlinien der AO zu übertragen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten fällt das vorhandene Vermögen an die nächsthöhere steuerbegünstigte rechtsfähige Gliederung des VCD e.V. Sollte es keine steuerbegünstigten Gliederungen mehr geben, fällt das Vermögen an den steuerbegünstigten Deutschen Naturschutzring (DNR) e.V. eingetragen im Vereinsregister unter der Nr. 3728 beim Amtsgericht Bonn. Die Empfänger haben es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, z.B. zur Förderung des Umweltschutzes und Bildung auf dem Sektor des Verkehrsverhaltens, zu verwenden.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung ist aufgestellt auf der Grundlage der Satzung des VCD Bundesverbands.

(2) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 6. März 1995 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung  am 3.7.2013 in Gauting und tritt nach Zustimmung durch den Vorstand des übergeordneten Landesverbands in Kraft.